Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - Anteil Erneuerbarer Energien steigern
Am 18.8.2008 ist das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) in Kraft getreten.
Das Gesetz ist Teil des integrierten Energie- und Klimaprogramms der
Bundesregierung. Es soll dazu dienen, den Anteil erneuerbarer Energien
am Energiebedarf von Gebäuden deutlich zu erhöhen, um fossile
Brennstoffe einzusparen und den Ausstoß schädlicher Treibhausgase
erheblich zu verringern. Das Gesetz beruht auf der Erkenntnis, dass im
Wärmesektor ähnliche Instrumente wie im Bereich des Stromsektors zur
Förderung Erneuerbarer Energien (EEG) fehlen. Neben dem ökologischen
Aspekt wird in der Gesetzesbegründung die Versorgungssicherheit bzw.
Unabhängigkeit von Energieimporten und die Bedeutung Erneuerbarer
Energien für den Wirtschaftsstandort Deutschland als wichtiges Ziel
herausgestrichen.
Dazu wird im Neubau ab 50 qm die Verpflichtung
eingeführt, bei der Versorgung des Gebäudes mit Wärme anteilig auf
Erneuerbare Energien zurückzugreifen. In Frage kommen feste Biomasse,
Geothermie, Solarthermie und Umweltwärme sowie Biogas und nachhaltig
erzeugtes Pflanzenöl. Alternativ lässt das Gesetz - aus Sicht des ZVSHK
unberechtigterweise - die Möglichkeit zu, statt Erneuerbarer Energien
auch Abwärme oder Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen zu nutzen oder
verstärkte Maßnahmen zur Energieeinsparung durchzuführen. Begründet wird
dies damit, dass auch durch solche Maßnahmen Beiträge zum Klimaschutz
geleistet werden. Dabei bleibt außer acht gelassen, dass Ziel sein
sollte, auch bei sinkendem Energiebedarf den Anteil Erneuerbarer
Energien zu steigern.
Entscheidet sich der Bauherr für
Solarthermie, müssen mindestens 15% des Wärmeenergiebedarfs hieraus
gedeckt werden. Bei gasförmiger Biomasse sind dies 30%, bei flüssiger
und fester Biomasse sowie Geothermie und Umweltwärme 50%.
Auch
bei den Alternativ-Möglichkeiten sind prozentuale Vorgaben gemacht: Bei
Nutzung von Abwärme und KWK sind dies ebenfalls 50% des
Wärmeenergiebedarfs, bei zusätzlichen Energieeinsparmaßnahmen ein
Unterschreiten des ENEV-Standards um 15% und bei der Nutzung von Energie
aus Wärmenetzen deren Speisung mit überwiegend erneuerbarer Energe,
Abwärme oder KWK bzw. einer Kombination dieser Möglichkeiten.
Außerdem
wird die Nutzungspflicht durch eine finanziell deutlich aufgestockte
Förderung flankiert, mit der im Rahmen des MAP insbesondere
Modernisierungsmaßnahmen des bestehenden Heizungssystems unterstützzt
werden sollen. Hierzu sieht das Gesetz jährlich 500 Mio. Euro vor.
Gefördert werden können danach Maßnahmen, die über die Anforderungen des
EEWärmeG und spezifischer Landesregelungen hinausgehen bzw. nicht der
Erfüllung der dort definierten Nutzungspflichten dienen.
Verstöße
gegen die Verpflichtungen aus dem EEWärmeG können als
Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro belegt werden.